Statuten

Statuten der bühne_liestal, 3. März 2007 rev. 22. Juni 2023

Name und Sitz

Unter dem Namen «bühne_liestal» besteht mit Sitz in Liestal ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Zweck

Der Verein stellt sich die Aufgabe, Theaterstücke aller Art zur Aufführung zu bringen.

Mitgliedschaft

Aktive Mitglieder

1. Um die Mitgliedschaft des Vereins kann sich jedermann bewerben.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand unter Vorbehalt der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

3. Die Mitglieder stellen sich dem Verein als SchauspielerInnen und/oder für die vielfältigen anderen Aufgaben zur Verfügung.

4. Mitglieder, die dem Verein Schaden zufügen, können vom Vorstand von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Es steht ihnen das Rekurs Recht an die Mitgliederversammlung zu.

5. Der Austritt ist jederzeit möglich.

6. Der Mitgliederbeitrag für das folgende Jahr wird an der Mitgliederversammlung festgelegt. Im Mitgliederbeitrag ist ein Abonnement der Theaterzeitung enthalten.

Passive Mitglieder

1. Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen sein.

2. Der Mitgliederbeitrag für das folgende Jahr wird an der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Jahresbeitrag nicht bezahlt wird.

4. Sie haben kein Stimm- und Wahl-Recht.

Gönner

Natürliche und juristische Personen können als Gönner die Tätigkeit der Laienbühne mit einem Jahresbeitrag fördern.

Organe

Die Organe der «bühne_liestal» sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Die RevisorInnen

Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahresversammlung), zu welcher der Vorstand die Mitglieder schriftlich einlädt findet im ersten Halbjahr statt. Die Einladung wird den  Mitgliedern mindestens drei Wochen vor der Versammlung zugestellt.

2. Anträge an die ordentliche Mitgliederversammlung können bis eine Woche vor der Versammlung z. Hd. des Präsidiums eingereicht werden.

3. Ihre Geschäfte sind:

  • Genehmigung des Protokolls
  • Genehmigung des Jahresberichts
  • Genehmigung der Jahresrechnung (abgeschlossen auf den 31. März als Ende des Geschäftsjahres)
  • Wahl des Vorstandes und der zwei Rechnungs-RevisorInnen
  • Festsetzung der Jahresbeiträge für Aktiv- und Passivmitglieder
  • Kenntnisnahme des Vereinsbudgets
  • Entscheid über Rekurse betr. Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
  • Behandlung der Anträge der Mitglieder

4. Der Vorstand lädt die Mitglieder nach Bedarf zu weiteren Versammlungen ein.

5. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag von mindestens 5 aktiven Mitgliedern einberufen werden.

Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mind. 5 Mitgliedern, nämlich PräsidentIn, VizepräsidentIn, KassierIn, AktuarIn und Beisitzenden, er konstituiert sich selbst.

2. Die Wiederwahl ist uneingeschränkt.

3. Er beruft die Mitgliederversammlungen schriftlich und rechtzeitig ein

4. Er bestimmt die Regie für jede Aufführungsproduktion neu und schliesst einen entsprechenden Vertrag ab. Er berücksichtigt die allgemeinen Bestimmungen für die Regie im Anhang.

5. Er entscheidet über alle Fragen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ausserordentliche Anschaffungen von über CHF 5000.– im Einzelfall bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung

6. Insbesondere ist der Vorstand verantwortlich für die administrative Leitung und das Zustandekommen der Aufführungen.

7. Er erstellt – neben der normalen Jahresrechnung – für jede Produktion getrennt ein Budget und eine Abrechnung.

Die RevisorInnen

Die beiden RevisorInnen prüfen Jahresrechnung und Bilanz und stellen der Mitgliederversammlung Antrag über die Genehmigung der Rechnung.

Schluss-Bestimmungen

1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

2. Der Verein kann durch eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Das Traktandum der Auflösung muss den Mitgliedern mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich bekannt gegeben werden.

3. Bei der Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des finanziellen Vermögens und allfälliger Vermögensteile.

4. Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 28. Juni 2001. Sie treten mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung vom 20. Juni 2007 in Liestal in Kraft. Sie können durch eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung abgeändert oder ergänzt werden.


Anhang:

Allgemeine Bestimmungen für die Regie (genehmigt von der Mitgliederversammlung am 28. Juni 2001)

1. Die Regie wird für jede Aufführungsproduktion vom Vorstand neu bestimmt.

2. Die Regie ist verantwortlich für die künstlerische und technische Leitung der Aufführung.

3. Der Vorstand schliesst mit der Regie jeweils einen Vertrag ab, der Pflichten und Rechte regelt und auch die Entschädigung festlegt, auf welche die Regie Anspruch hat.

4. Die Regie entscheidet zusammen mit dem Vorstand die Stückwahl.

5. Bei der Rollenverteilung durch die Regie bleibt es dem Vorstand vorbehalten, seine Empfehlungen einzubringen.

6. Die Regie ordnet die nötigen Übungen und Proben an und leitet diese

7. Die Regie bestimmt (im Rahmen der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel) den Einsatz technischer Hilfsmittel, Kostüme etc. und ordnet die Termine und Probenteilnahme der technischen Mitwirkenden.